BVerfG: Grundgesetz schützt Hilfsbedürftige und baut Brücken in die Erwerbsarbeit

Berlin, 05. November 2019. Anlässlich der heutigen Urteilsverkündung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Zulässigkeit der Sanktionen im SGB II erklärt der Sprecher der Nationalen Armutskonferenz (nak) Gerwin Stöcken: „Nach fast 15 Jahren Sanktionspraxis im SGB II begrüßen wir, dass das BVerfG das Sanktionsregime endlich verfassungsgerichtlich beurteilt und die Kürzungen über 30 % für verfassungswidrig erklärt hat. Wir fordern aus Respekt vor dem Gericht und den Menschen die Jobcenter auf, dies in der Anwendung konsequent umzusetzen “, betont der Sprecher der nak.

Nicht verfassungsgemäß sind nach dem BVerfG daher alle Kürzungen die mehr als 30 % des Regelsatzes betreffen. Zumutbar ist eine Leistungsminderung in dieser Höhe aber nur, wenn in einem Fall außergewöhnlicher Härte von der Sanktion abgesehen werden kann und die Minderung nicht unabhängig von der Mitwirkung der Betroffenen starr drei Monate andauert.

Das heutige Urteil hat erhebliche Relevanz für die Lebenssituation von fast 6 Mio. Menschen im Hartz IV-Bezug. Wir freuen uns deshalb, dass das BVerfG Farbe bekannt und Flagge gezeigt hat gegen die derzeitige Sanktionspraxis im SGB II. Die bisherige Praxis im SGB II ist nicht geeignet eine dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt zu gewährleisten. Sanktionen führen vielmehr zu Verschuldung, Obdachlosigkeit und einer immer weiterer Entfernung vom Arbeitsmarkt“, bekräftigt Gerwin Stöcken.

„Wir erwarten nunmehr, dass der Gesetzgeber seine Hausaufgaben macht und die Sanktionen im SGB II deutlich beschränkt. Gefordert ist vielmehr ein Kurswechsel im SGB II-Regime. Beschäftigungs- und Sozialpolitik sollte auf Sanktionen und Druck verzichten und die Motivation und Selbstbestimmung der Menschen unterstützen. Nur so kann Arbeit eine positive Rolle im Leben der Betroffenen einnehmen anstatt prekäre Beschäftigung zu befördern.“

Zum Hintergrund:

Nach den Erwägungen des BVerfG steht es dem Grundgesetz nicht entgegen, an der Überwindung der eigenen Hilfsbedürftigkeit selbst aktiv mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht darf der Gesetzgeber auch durch belastende Sanktionen durchsetzen. Die derzeitige Ausgestaltung schafft allerdings eine außerordentliche Belastung, welche den strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit nicht gerecht wird.

Die Nationale Armutskonferenz ist Mitunterzeichnerin der gemeinsamen Erklärung des Bündnisses für ein menschenwürdiges Existenzminimum. Die gemeinsame Pressmitteilung des Bündnisses finden Sie hier: gemeinsame Erklärung Sanktionen_SGB_II